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Allgemeine Einkaufsbedingungen
1.
Allgemeines
Diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, so weit nicht im Text unserer
Bestellungen oder anderer beiliegender Sonderbedingungen anders
lautende Bestimmungen enthalten sind. Durch die Annahme der Bestellung
oder durch Lieferung eines Teils der gekauften Ware werden die Bedingungen
in der vorstehenden Reihenfolge anerkannt. Soweit in Ihrem Angebot
oder in Ihrer Bestätigung abweichende oder weitergehende Bedingungen
enthalten sind, verpflichten diese Arens Rohrleitungsbau GmbH &
Co. KG nur, wenn Arens Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG Ihnen schon
schriftlich oder ausdrücklich zugestimmt hat. Alle mündlichen Vereinbarungen
und Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch autorisierte
Vertreter der Arens Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG. Die Allgemeinen
Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen Ihnen und Arens Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG. Bestellungen
und Angebote der Arens Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG sind jederzeit
vor ihrer Annahme durch uns widerrufbar. Vergütungen oder Entschädigungen
für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw.
werden von der Arens Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG nur nach gesonderter
Vereinbarung gewährt oder erstattet.
2.
Auftragsunterlagen
Alle
Unterlagen, die Ihnen durch Arens Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG
überlassen werden, bleiben Eigentum der Arens Rohrleitungsbau GmbH
& Co. KG. Von Ihnen nach besonderen Angaben der Arens Rohrleitungsbau
GmbH & Co. KG angefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne
besondere Vergütung in das Eigentum der Arens Rohrleitungsbau GmbH
& Co. KG über. Die genannten Unterlagen dürfen nicht für fremde
Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht
werden und sind nach Abwicklung des Auftrages an Arens Rohrleitungsbau
GmbH & Co. KG herauszugeben.
3.
Übertragbarkeit
Eine
vollständige oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist
nur statthaft, wenn zuvor das schriftliche Einverständnis der Arens
Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG vorliegt.
4.
Lieferfristen
Die
vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung
des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier
Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle
oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch uns. Erkennen
Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht
eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter
Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
schriftlich mitzuteilen. Sie sind unbeschadet unserer gesetzlichen
Rechte mindestens zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer
Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung
enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche. Bei früherer Anlieferung
als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten
vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung,
so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns bzw. bei Dritten
auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger
Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
Da bei Großprojekten unsere Lagerkapazität vor Ort oftmals nicht
ausreicht, können Teillieferungen vereinbart werden. Teillieferungsvereinbarungen
sind schriftlich zu treffen. Der vereinbarte Preis ist für die ganze
Lieferung fest, so dass bei Teillieferungen keine höheren Einzelpreise
berechnet werden können. Generell gilt: Teillieferungen nur nach
schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die
verbleibende Restmenge aufzuführen.
5.
Gewährleistung
Jede
von Ihnen gemachte Qualitätsangabe oder sonstige Angaben zu Ware,
zum Produkt oder zur Leistung, gleich ob vertraglich, in der Werbung,
in Analysenangaben, in Produktbroschüren oder ähnlichem, gilt als
vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes. Sämtliche vereinbarte
Lieferungen und Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik,
den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften
von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen.
Eine Rügeobliegenheit, insbesondere nach §§ 377, 378 HGB, besteht
für uns nicht. Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die
Nichterreichung garantierter Beschaffenheit oder Haltbarkeit gehören,
haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich
sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Reparatur, durch
Austausch der mangelhaften Teile oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf
Rücktritt, Minderung, und/oder Schadensersatz bleiben unberührt.
Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von
uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können
wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr unbeschadet
Ihrer Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen. In dringenden
Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst
vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Für Lieferteile,
die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung
nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende
Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für
ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Gewährleistungszeit
neu. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften
oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen
oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in
Anspruch genommen, die auf Ihre Ware/Leistung zurückzuführen ist,
dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen,
soweit er durch die von Ihnen geliefert Produkte/Leistungen verursacht
worden ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen
Rückrufaktion. Sie werden sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung
einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern
und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
6.
Gefahrtragung
Verpackung
Bis zum tatsächlichen Empfang der vertragsgemäßen Ware durch Arens
Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG bleibt die Gefahrtragung beim Verkäufer;
sie endet, sowie die Ware am Empfangsort dem Käufer übergeben, bzw.
so weit Werkvertragsrecht Anwendung findet, eine Abnahme erfolgt
ist. Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Transport- und Umverpackungen,
sowie sonstige Verpackungen, werden Sie für uns kostenfrei abholen
und entsorgen lassen.
7.
Eigentumsvorbehalt
Ihre
Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils ohne Eigentumsvorbehalt.
8.
Zahlungsfristen
Etwaige
Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag, an dem die mit der Bestellung
und Ziffer 9 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen übereinstimmende
Rechnung bei der vom Käufer benannten Adresse eingeht, jedoch nicht
vor Eingang der Waren am Empfangsort. Bei Rückgabe der Rechnungen
aus einem nicht vom Käufer zu vertretenden Grund beginnen etwaige
Zahlungsfristen nicht vor Eingang der berichtigten Rechnung. § 286
Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung. Zahlungsfristen beginnen frühestens
mit Zugang der Rechnung bei uns. Bei mangelhafter Lieferung oder
Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zu ordnungsgemäßen
Erfüllung zurückzuhalten.
9.
Rechnungserteilung
Für
jede Lieferung ist unverzüglich eine Rechnung auszustellen. Die
Rechnung hat entsprechend der Bestellung die Bestellnummer, eine
Beschreibung der einzelnen Rechnungsposten unter Bezeichnung der
Positionsnummern, die Verwendungsstelle, die Netto-Stückpreise für
die einzelnen Rechnungsposten sowie Lieferort und Lieferart zu enthalten.
Soweit der Käufer mit den Transportkosten gesondert belastet wird,
müssen den Rechnungen ferner die Originale und Kopien der Frachtbriefe
mit voller Angabe der Fahrtstrecke, Wagennummer usw. und die Transportrechnungen
beigefügt werden; im Falle einer Sammellieferung müssen diese Rechnungen
das Gewicht und den Teilbetrag der gelieferten Waren angeben. Der
Käufer ist berechtigt, alle nicht dieser Bestimmung entsprechenden
Rechnungen als nicht ordnungsgemäß zurückzusenden.
10.
Abtretung und Aufrechnung
Sie
sind ohne unsere vorherige Zustimmung, die nicht unbillig verweigert
wird, nicht berechtigt, Ihre Forderungen gegen uns abzutreten. Sie
können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen. Wir sind berechtigt, gegen Ihre Forderung mit Forderungen
aufzurechnen, die uns Ihnen gegenüber zustehen. Wir sind berechtigt,
die Rechte und Pflichten, insbesondere aus dem Auftrag, jederzeit
auf ein mit uns verbundenes Unternehmen oder einen Dritten, der
geeignet ist, zu übertragen.
11.
Kündigung
Der
Käufer ist berechtigt, den Auftrag jederzeit ganz oder teilweise
zu kündigen, wenn auf Grund bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften
der Kauf oder die vertragsgemäße Verwendung der Waren nicht oder
nur noch in beschränktem Umfang zulässig ist oder wird.
12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand salvatorische Klausel
Erfüllungsort
für alle Lieferungen und Leistungen ist der im Bestellschreiben
angegebene Empfangsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Cloppenburg.
Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens
der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts. Sollten einzelne
Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
13.
Sicherheitsregeln
Soweit
gesetzlich behördlich oder nach einschlägigen VDE-, DIN- oder ähnlichen
Vorschriften besondere Qualifikationen an die eingesetzten Leute
gestellt werden, stehen Sie dafür ein, dass Ihre Leute diese besitzen.
Sie haben die Vorschriften und Regeln nach § 2 (1) der Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften (UVV1/VBG 1) einzuhalten sowie bei Arbeiten
im Betrieb der Arens Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG die Sicherheitsvorschriften
dieses Betriebes zu beachten. Mit der Rechnung sind vom Auftraggeber
gegengezeichnete bzw. anerkannte Material-/Stundennachweise einzureichen.
Die Gegenzeichnung bescheinigt lediglich die Arbeitszeit bzw. Materialeinsatz.
14.
Schutzrechte
Sie
garantieren, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter
sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände
Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter
aus etwaigen Schutzrechten frei. Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten
die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände
und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.
15.
Bauabzugssteuer
Soweit
wir als Käufer und Leistungsempfänger nach dem Einkommensteuergesetz
verpflichtet sind für den Verkäufer und Leistenden Quellensteuer
einzubehalten und abzuführen, werden wir Zahlungen bis zur Vorlage
finanzamtlicher Bescheinigungen, die uns von einer Abzugsverpflichtung
befreien, um die Abzugsbeträge kürzen.
16.
Steuernummer
Der
Verkäufer ist verpflichtet, auf seiner Rechnung seine Steuernummer
anzugeben. Widrigenfalls haftet er uns gegenüber für uns eventuell
entstehende steuerliche Nachteile.
17.
Dienst- und Werkleistung
Handelt
es sich statt um Kauf um Dienst- und Werkleistung, gelten die vorstehenden
Ziffern entsprechend. Ergänzend gilt: Die Firma steht insbesondere
dafür ein, dass die ihr übertragenen Arbeiten nach den anerkannten
Regeln der Technik, der Leistungsbeschreibung und fristgerecht durchgeführt
werden. Vor Beginn der Arbeiten ist von ihr ein Verantwortlicher
zu nennen, der das von ihr eingesetzte Personal führt und mit den
Sicherheits- und Umweltrisiken vertraut macht. Desweiteren - für
gute Motivation der Mitarbeiter in Bezug auf sichere Arbeitsweise
sorgt - vorbeugende Maßnahmen einleitet, Schutzmaßnahmen festlegt
- die Einhaltung von Sicherheit-, Gesundheit- und Umweltschutz-Vorgaben,
-Gesetzen, -Richtlinien und -Anweisungen etc. überprüft - durch
Überprüfung eines Arbeitsbereiches unsichere Handlungen und unsichere
Bedingungen bereits frühzeitig erkennt, festgestellte Defizite unverzüglich
beseitigt Die Arbeiten sind im Detail erklärt worden. Mit den Örtlichkeiten
hat die auftragnehmende Firma sich bekannt gemacht. Sie führt die
angebotenen Arbeiten in eigener Regie aus und haftet voll für Schäden,
die Ihre Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihrer Tätigkeiten verursachen.
Hierzu zählen auch Folgeschäden. Das eingesetzte Personal verfügt
über die entsprechenden beruflichen Kenntnisse. Nichtdeutsches Personal
verfügt über eine jeweils gültige Arbeitserlaubnis. Mit der Auftragsannahme
ist eine Kopie Ihrer Police zur Betriebshaftpflichtversicherung
zu übersenden. Erbringt die Firma die Leistung nicht oder hält vereinbarte
Fristen trotz Abmahnung nicht ein, so ist die Arens Rohrleitungsbau
GmbH & Co. KG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Beseitigt die Firma Mängel innerhalb
der vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht, kann der Auftraggeber
sie auch ohne vorherige Ablehnungsandrohung auf Kosten der Firma
beseitigen lassen und/oder Rückgängigmachen des Vertrages oder Herabsetzung
der Vergütung verlangen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus ohne
Aufforderung an die Firma zur Mängelbeseitigung auf deren Kosten
berechtigt, wenn die Beseitigung unverzüglich erfolgen muss, um
einen Schaden abzuwenden, der unverhältnismäßig höher sein würde
als die Kosten der Beseitigung. In diesem Falle hat sie der Firma
Anzeige zu machen und ein Mängelprotokoll zu übergeben. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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